Der Mutterschutz
Vor der ersten Schwangerschaft ist die Ungewissheit groß - nicht nur wegen des ungeborenen Kindes, sondern oft auch wegen der finanziellen Absicherung und des weiteren beruflichen Werdegangs. Doch zum Glück sind die meisten Aspekte rund um den Arbeitsplatz im Mutterschutzgesetz geregelt - und zwar ganz im Sinne der werdenden Mütter. Denn um Benachteiligungen zu verhindern genießen Schwangere einen besonderen Schutz und der Arbeitgeber unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben was Arbeitsplatz und -bedingungen, Kündigung, Urlaub und ähnliches betrifft. Aber auch die werdenden Mütter haben neben ihren gesetzlichen Rechten einige Pflichten! In unserem Artikel rund um das Mutterschutzgesetz klären wir über diese Rechte und Pflichten rund um deinen Arbeitsplatz auf und geben dir wichtige Tipps und Hinweise, damit du deine Schwangerschaft ohne Sorge um deine Arbeitsstelle genießen kannst!
Der Mutterschutz
Während der Schwangerschaft ändert sich einiges für Arbeitnehmer. Nach Bekanntgabe der Schwangerschaft profitieren Schwangere von einem gesonderten Kündigungsschutz wegen des Mutterschutzgesetzes. Auch die Auszeit vor und nach der Entbindung ist im Mutterschutzgesetz geregelt: Der Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt bei Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, sowie für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte (§1 des MuSchG).
Das Mutterschutzgesetz im Original
Dieser Mutterschutz dient - wie der Name es sagt - dem Schutz der Mutter während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Die Mutter und ihr Kind sollen während dieser Zeit keiner schweren Körperlichen oder anderweitig zu belastenden Arbeit ausgesetzt werden. Ebenso erhalten Schwangere und Stillende Mütter unter Umständen besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel bestimmte Erleichterungen bei der Arbeit oder Pausen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist die Mutter schließlich von der Arbeit befreit.
Alle werdenden und stillende Mütter stehen unter dem Mutterschutzgesetz. Unerheblich ist dabei die Art der Anstellung, ob Vollzeit, Teilzeit, haupt- oder nebenberuflich, in Ausbildung oder nur als Aushilfe arbeitend. Lediglich Hausfrauen und Selbstständige fallen nicht in den Mutterschutz.
Viele hilfreiche Informationen zu Schwangerschaften in der Arbeitswelt sowohl für Arbeitgeber als auch für werdende Mütter hat das Forum Mittelstand & Familie zusammengefasst, hier findest du unter anderem auch eine praktische Checkliste für Mitarbeiterinnen, die schwanger geworden sind. Mehr Informationen und eine Checkliste für Arbeitgeber findest du in einem Artikel von Lexware.
Das Mutterschutzgesetz im Original
Dieser Mutterschutz dient - wie der Name es sagt - dem Schutz der Mutter während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Die Mutter und ihr Kind sollen während dieser Zeit keiner schweren Körperlichen oder anderweitig zu belastenden Arbeit ausgesetzt werden. Ebenso erhalten Schwangere und Stillende Mütter unter Umständen besondere Arbeitsbedingungen wie zum Beispiel bestimmte Erleichterungen bei der Arbeit oder Pausen. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist die Mutter schließlich von der Arbeit befreit.
Alle werdenden und stillende Mütter stehen unter dem Mutterschutzgesetz. Unerheblich ist dabei die Art der Anstellung, ob Vollzeit, Teilzeit, haupt- oder nebenberuflich, in Ausbildung oder nur als Aushilfe arbeitend. Lediglich Hausfrauen und Selbstständige fallen nicht in den Mutterschutz.
Viele hilfreiche Informationen zu Schwangerschaften in der Arbeitswelt sowohl für Arbeitgeber als auch für werdende Mütter hat das Forum Mittelstand & Familie zusammengefasst, hier findest du unter anderem auch eine praktische Checkliste für Mitarbeiterinnen, die schwanger geworden sind. Mehr Informationen und eine Checkliste für Arbeitgeber findest du in einem Artikel von Lexware.
Dauer des Mutterschutzes
Sechs Wochen vor der errechneten Geburt des Kindes beginnt die Schutzfrist und damit auch das Ende der Arbeit. Auf Wunsch der Mutter und mit Abgabe einer Erklärung darf die werdende Mutter in dieser Zeit weiterarbeiten, jedoch nicht nach der Entbindung. Die Erklärung darf sie jederzeit zurückziehen. Nach der Geburt des Kindes gilt die Schutzfrist noch weitere acht Wochen. Bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten verlängert sie sich auf zwölf Wochen. Sollte die Geburt erst nach dem errechneten Geburtstermin stattfinden, setzt die Frist von acht Wochen auch erst dann ein.
Lohnfortzahlung und Mehrbedarf
Während der gesamten Schutzfrist erhalten die Frauen Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Pro Tag gibt es in dieser Zeit 13 Euro, hierfür muss ein Antrag mit ärztlichem Nachweis der Schwangerschaft bei der Krankenkasse eingereicht werden. Mitglieder privater Kassen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Außerdem ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Differenz zwischen den 13 Euro pro Tag von den Krankenkassen und dem Nettogehalt zu zahlen. Sollte das Arbeitsverhältnis im zulässigen Rahmen während der Schwangerschaft beendet werden, dann zahlt die Krankenkasse den Differenzbetrag. Empfänger von Arbeitslosengeld II erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf bis zur Entbindung.
Urlaubsanspruch
Die Zeit des Mutterschutzes gilt als Beschäftigungszeit, d. h. der Urlaubsanspruch der werdenden Mütter bleibt erhalten. Urlaub, den werdende Mütter aufgrund der Schutzfrist nicht nehmen konnten, kann auch noch im laufenden oder kommenden Jahr genommen werden und verfällt nicht, wie sonst üblich.
Gesonderter Kündigungsschutz
Grundlage für den Kündigungsschutz von Schwangeren ist das Wissen des Arbeitgebers über die Schwangerschaft. Der Schutz gilt nämlich ab Beginn der bekanntgegebenen Schwangerschaft. Der Kündigungsschutz gilt bis vier Monate nach der Entbindung. Laut Mutterschutz sind Schwangere jedoch nicht dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Das ist besonders hilfreich, wenn man sich auf der Suche nach einem neuen Job befindet. Wüsste der potenzielle Arbeitgeber Bescheid, würde er die Schwangere wahrscheinlich nicht in die engere Auswahl nehmen. Der Arbeitgeber kann einen schriftlichen Nachweis über die Schwangerschaft verlangen, diesen kann die Hebamme oder der Frauenarzt mit voraussichtlichem Geburtstermin ausstellen.
Beschäftigungsverbot für Schwangere
Um das Kind nicht zu gefährden, dürfen Schwangere bestimmte Aufgaben nicht durchführen. Dazu gehören beispielsweise Fließband- und Laborarbeiten oder Tätigkeiten in medizinischen Einrichtungen, in denen die Schwangere mit Gift, Blut, Röntgenstrahlen oder Gasen in Kontakt kommen könnte. Eine Arbeit mit erhöhter Unfallgefahr ist untersagt.
Schwere körperliche Arbeit ist natürlich auch ausgeschlossen. Ab der 16. Woche dürfen werdende Mütter keine Busse, Taxis oder Bahnen mehr steuern noch anderweitig in Beförderungsmitteln arbeiten (Kontrolleurin, Stewardess etc.) und ab dem fünften Monat dürfen sie keine Berufe mehr ausüben, in denen sie ständig stehen müssen, wie die Bäckereiverkäuferin - das Maximum beträgt vier Stunden stehen. Ebenso darf die Schwangere keine Arbeit ausführen, bei der sich oft gestreckt oder gebückt wird oder bei denen man auf einer Leiter arbeiten muss.
Es dürfen nicht regelmäßig Lasten über 5 Kilo getragen werden und überhaupt keine Lasten über 10 Kilo. Falls die werdende Mutter in solch einem Bereich arbeitet, muss der Arbeitgeber Alternativen bieten können. Die Bezahlung und die Position in der Betriebshierarchie dürfen hierbei nicht verändert werden! Röntgenassistentinnen könnten beispielsweise auf eine normale Station wechseln und Nachtschichtarbeiterinnen können in die Tagesschicht wechseln.
Generell gilt außerdem, dass die Arbeit von mehr als 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden in zwei Wochen sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr verboten sind. Ausnahmen gelten hier nur für die Arbeit in der Gastronomie, im Showgewerbe, der Krankenpflege und der Landwirtschaft.
Weitere Infos über alles, was sich mit der Schwangerschaft im Beruf ändern kann, findest du hier.
Schwere körperliche Arbeit ist natürlich auch ausgeschlossen. Ab der 16. Woche dürfen werdende Mütter keine Busse, Taxis oder Bahnen mehr steuern noch anderweitig in Beförderungsmitteln arbeiten (Kontrolleurin, Stewardess etc.) und ab dem fünften Monat dürfen sie keine Berufe mehr ausüben, in denen sie ständig stehen müssen, wie die Bäckereiverkäuferin - das Maximum beträgt vier Stunden stehen. Ebenso darf die Schwangere keine Arbeit ausführen, bei der sich oft gestreckt oder gebückt wird oder bei denen man auf einer Leiter arbeiten muss.
Es dürfen nicht regelmäßig Lasten über 5 Kilo getragen werden und überhaupt keine Lasten über 10 Kilo. Falls die werdende Mutter in solch einem Bereich arbeitet, muss der Arbeitgeber Alternativen bieten können. Die Bezahlung und die Position in der Betriebshierarchie dürfen hierbei nicht verändert werden! Röntgenassistentinnen könnten beispielsweise auf eine normale Station wechseln und Nachtschichtarbeiterinnen können in die Tagesschicht wechseln.
Generell gilt außerdem, dass die Arbeit von mehr als 8,5 Stunden pro Tag bzw. 90 Stunden in zwei Wochen sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr verboten sind. Ausnahmen gelten hier nur für die Arbeit in der Gastronomie, im Showgewerbe, der Krankenpflege und der Landwirtschaft.
Weitere Infos über alles, was sich mit der Schwangerschaft im Beruf ändern kann, findest du hier.
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